Juni 28, 2023

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli in Kraft getreten: Unser Meldeportal ist eingerichtet

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht es hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Unternehmen ab 250 Mitarbeiter:innen mussten bis zum 2. Juli 2023 die Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen und eine Meldestelle einrichten.

Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch des:der Hinweisgeber:in auch persönlich möglich sein. Die interne Meldestelle muss den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen und innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Die Vorgaben und Regelungen, die sich aus dem Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland ergeben, sind dabei stets zu berücksichtigen.

Hier sind einige wichtige Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz in leichter Sprache:

Wer ist ein Hinweisgeber?

Ein Hinweisgeber ist eine Person, die etwas bemerkt hat, das nicht richtig ist oder gegen Gesetze oder Regeln verstößt, und dies meldet.

Was ist ein Missstand?

Ein Missstand ist etwas, das nicht richtig läuft. Es kann sich um eine Handlung oder eine Situation handeln, die gegen Gesetze oder Unternehmensregeln verstößt oder ein Risiko für solche Verstöße darstellt. Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Menschen ohne Angst vor Nachteilen Missstände melden können. Es ist wichtig, dass wir alle unseren Beitrag leisten, um ein faires und regelkonformes Arbeitsumfeld zu schaffen.

Wie meldet man einen Missstand?

Wenn du einen Missstand bemerkst, kannst du ihn melden. Du kannst entweder schriftlich oder mündlich mitteilen, was du beobachtet hast. Es ist wichtig, so viele Informationen wie möglich anzugeben, wie zum Beispiel den Ort, die Zeit und die Personen, die beteiligt sind.

Vertraulichkeit und Anonymität:

Deine Meldung wird vertraulich behandelt. Das bedeutet, dass du und dein Name als Hinweisgeber geschützt werden. Du kannst deine Meldung auch abgeben, ohne deinen Namen anzugeben, wenn du das möchtest (anonym).

Schutz vor Nachteilen:

Das Gesetz schützt dich davor, Nachteile zu erleiden, wenn du einen Missstand meldest. Das bedeutet, dass dein Arbeitgeber keine negativen Maßnahmen gegen dich ergreifen darf, nur weil du einen Missstand gemeldet hast. Solltest du dennoch Nachteile erfahren, solltest du dies deinem Arbeitgeber mitteilen.

Bearbeitung der Meldungen:

Die gemeldeten Missstände werden sorgfältig geprüft und untersucht. Du solltest eine Rückmeldung über den Stand der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen erhalten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Menschen ohne Angst vor Nachteilen Missstände melden können. Es ist wichtig, dass wir alle unseren Beitrag leisten, um ein faires und regelkonformes Arbeitsumfeld zu schaffen.

Informationsblatt Hinweisgeberschutzgesetz (Leichte Sprache)

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Viele Grüße,
Ihr Team der Ledder Werkstätten

Tag der offenen Tür am 27. SEptember

Unser Berufsbildungsbereich lädt ein

Unser Berufsbildungsbereich in Ladbergen (Ruthemeiers Esch 2) lädt am Freitag, 27. September, von 9 bis 17 Uhr zum Tag der offenen Tür ein. Wir stellen Berufliche Bildung, unsere Bildungskonzepte und Arbeitsbegleitende Angebote vor. Der Fachdienst Berufliche Inklusion (FBI) informiert über die Angebote zu Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch für Informationen zum Aufnahmeverfahren stehen unsere Fachleute zur Verfügung. 

Hinweisgeberportal

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Das Gesetz ermöglicht es hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Unternehmen ab 250 Mitarbeiter:innen müssen bis zum 2. Juli 2023 die Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen und eine Meldestelle einrichten.

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Hier finden Sie unser Meldeportal

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